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Bekanntmachungen

Sitzung des Kultur-, Jugend-, Familien- und Senioren-Ausschusses

am Donnerstag, den 11. März 2021 um 17:30 Uhr in der Saaletalhalle

Sitzungsgegenstände:

Öffentliche Sitzung:

  1. Gemeindejugendarbeit: Jahresbericht 2020
  2. Zentrales Anmeldeverfahren für die Kindertagesstätten in Oberkotzau
  3. Durchführung von Veranstaltungen im Markt Oberkotzau bis August 2021
  4. Terrassenfreibad Oberkotzau
    • Information zur abgelaufenen Badesaison 2020
    • Neufassung der Badeordnung
    • Neufassung der Entgeltordnung

Oberkotzau, den 18.02.2021

Markt Oberkotzau

Breuer
Erster Bürgermeister

Abstimmungsbekanntmachung

Über die Durchführung des Bürgerentscheides „Staatsstraße 2177: Keine Ortsumgehung Fattigau – Oberkotzau“ am 14.03.2021 und die zur Abstimmung stehende Frage:

„Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Oberkotzau

a) die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei der Regierung von Oberfranken beantragt

und

b) den Wunsch gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie den Vorsitzenden der im Landtag vertretenen Fraktionen äußert, auf den Bau der planfestgestellten Ortsumgehung zu verzichten?“

  1. Die Abstimmung beginnt um 8 Uhr und endet um 18:00 Uhr.
  • Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
    • Im Abstimmungsraum:

Die Gemeinde ist ein Stimmbezirk.

Der Abstimmungsraum befindet sich im Erdgeschoss des Rathauses im Sitzungssaal (Am Rathaus 2, 95145 Oberkotzau). Der Abstimmungsraum ist barrierefrei.

Eine Abstimmung im Abstimmungsraum ist nur unter Vorlage des Abstimmungsscheines und ihres Personalausweises möglich, wenn der Abstimmende im Abstimmungsverzeichnis verzeichnet ist. Ausländische Unionsbürger haben, bei Nichtvorliegen eines Personalausweises, ihren Identitätsausweis oder ihren Reisepass vorzulegen. Der Abstimmungsschein wird jedem Berechtigten spätestens am 14. Tag vor der Abstimmung übersandt.

Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraumes ausgehändigt. Sie müssen vom Stimmberechtigten allein in einer Abstimmungszelle des Abstimmungsraumes gekennzeichnet werden.

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

  • Durch Briefabstimmung:

Alle Stimmberechtigten erhalten spätestens am vierzehnten Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung, aus der der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich ist, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen. Diese Unterlagen umfassen:

  • eine Abstimmungsbenachrichtigung
  • einen Stimmzettel
  • einen weißen Stimmzettelumschlag (für den Stimmzettel)
  • einen Abstimmungsschein
  • einen hellroten Abstimmungsbriefumschlag (für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag samt Inhalt mit Anschrift der Behörde, an die der Brief zu senden ist)
  • ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Bei der Briefabstimmung sorgt der Stimmberechtigte dafür, dass der Abstimmungsbrief (rot) mit dem Abstimmungsschein und dem Stimmzettelumschlag (weiß) mit dem Stimmzettel am Tag des Bürgerentscheides bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr zusammen. Die Auszählräume befinden sich im Rathaus Oberkotzau, Am Rathaus 2 in 95145 Oberkotzau (1. Obergeschoss Zimmer 202, 203, 205 und 208 und im Saal im Dachgeschoss).

  • Grundsätze der Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.

Alle Stimmberechtigten haben jeweils eine Stimme. Die Stimmzettel sind in den dafür vorgesehenen Kreisen zu kennzeichnen.

Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Ist die stimmberechtigte Person des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Gemäß § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

  • Sonstiges und Hinweise:

Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Bei der Gemeinde kann bis zum neunten Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheides stimmberechtigt ist. D.h.er muss nachweisen, dass er sich am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde, bei Landkreiswahlen im Landkreis, aufhält.

Ein Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis kann bis zum 9. Tag vor dem Abstimmungstag gestellt werden. Die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie der Anschrift bei der Gemeinde zu beantragen. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Über den Antrag ist spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Abstimmungstag zu entscheiden. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nachträglich entfallen, ist der Antrag zurückzuziehen.

Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

Oberkotzau, den 15.02.2021

Katja Mende              

Abstimmungsleiterin

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